AGB Profi-Feuerwerke

Aktuelle Fassung  der AGB von PYRO-SCHOB Profi-Feuerwerke

 

Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PYRO-SCHOB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird. 

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.

Vertragsschluss

 

Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, an das er vier Wochen gebunden ist.

Der Vertrag kommt zustande, wenn PYRO-SCHOB die Bestellung an den Besteller bestätigt, was in der Regel in Textform oder Schriftform geschieht oder durch Lieferung der bestellten Ware.

 

Liefer-/Leistungszeit,  Folgen von Verzögerungen,  Teillieferungen/-leistungen

 

(1) Liefertermine oder Fristen sollen schriftlich vereinbart werden.

(2) Die Lieferverpflichtung von PYRO-SCHOB steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PYRO-SCHOB verschuldet.

(3) PYRO-SCHOB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

Nacherfüllung

 

Solange  PYRO-SCHOB ihrer Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nachkommt, kann der Vertragspartner nicht die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

 

Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die PYRO-SCHOB gegen den Besteller aus beiderseitigen Rechtsgeschäften zustehen, behält  PYRO-SCHOB das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltswaren). Der Besteller darf nur über die Vorbehaltsware verfügen, die zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bestimmt ist.

(2) Bei Zugriff Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von PYRO-SCHOB  hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

 

Zahlung und Aufrechnung

 

(1) PYRO-SCHOB  ist zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt.  Die bisher erbrachten Teilleistungen werden der Abschlagsrechnung zugrunde gelegt, müssen diese jedoch nicht vollständig umfassen. Die Geltendmachung der nicht in der Abschlagsrechnung erfassten Teilleistungen kann mit der Schlussrechnung erfolgen.

(2) Rechnungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zahlbar, in der Regel also sofort.

(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich PYRO-SCHOB ausdrücklich vor.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Preise entsprechen netto Tagespreisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der aktuellen Höhe .

(6)   Ändern sich bis zum Liefertermin die Kostenfaktoren  z. Bsp. Materialpreise, können die Preise bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöht werden.

(7) Der Kaufpreis kann ausschließlich durch Vorkasse beglichen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Abholung ist nur Bar Zahlung möglich.

(8) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, sofern nicht rechtskräftig festgestellt.

 

Gewährleistung

 

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Vorliegen notwendiger Genehmigungen beim Besteller

 

Der Besteller leistet Gewähr, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Anlieferung sämtliche erforderliche Genehmigungen und Zulassungen, die für Transport, Lagerung und Verwaltung notwendig sind, vorliegen.

Bei Konsumentenfeuerwerk, ist dies seitens des Bestellers nicht notwendig.

 

Geltungsbereich

 

Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von der (Auftragnehmerin) übernommenen Aufträge von Veranstaltern, Agenturen etc. (Auftraggeber) zur Aufführung von Feuerwerken sind die Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Auftragnehmerin.

 

Auftragserteilung 

 

Der Auftrag gilt erst dann durch die Auftragnehmerin als angenommen, wenn er von ihr schriftlich (Mail, Fax oder per Post) bestätigt ist.

Preise 

a) Die vereinbarte Vergütung ist fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungserteilung, soweit keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen ist. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in angemessener Höhe fällig. 

b) Gehören zu dem Leistungsumfang der Auftragnehmerin die Darbietung von Lichterbildern, Feuerschriften, musiksynchronen Feuerwerk/Shows oder von Spezialeffekten in Sonderanfertigung, so hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung mindestens 80 % des vereinbarten Preises zu zahlen. 

c)  Zuzüglich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und anfallenden GEMA-Gebühren zu tragen. 

d) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolgte mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.

e) Bei privaten Endverbrauchen ist der Rechnungsbetrag vorab zu überweisen oder vor Abbrand in bar € zu zahlen.

 

Behördliche Genehmigungen

 

a) Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen Genehmigungen holt die Auftragnehmerin im Namen des Auftraggebers ein.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht Feuerwerk spezifischer Art sind, einschließlich etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.

c) Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt wurden.

Pflichten des Auftraggebers 

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin ein zum abbrennen des Feuerwerks geeignetes Gelände ab 8.00 Uhr morgens des Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Feuerwerker zur Verfügung zu stellen und das Gelände während dieser Zeit gegen den Zutritt unbefugter Dritter abzusichern.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten und abzusichern sowie deren Beachtung zu überwachen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht Feuerwerk spezifischer Naturen sind.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und die Auftragnehmerin von etwaigen Ansprüchen des Grundstückeigentümers der Abbrennstelle wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstücks freizustellen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes wird von der Auftragnehmerin vorgenommen.

e) Der unterschriebene Vertrag hat 21 Tage  vor Durchführung des Feuerwerkes bei der Auftragnehmerin vorzuliegen. Ist dieser Punkt nicht erfüllt, erfolgt keine Anreise der Pyrotechniker zum Feuerwerkstermin.

 

Pflichten der Auftragnehmerin 

 

a) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Streik, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Undurchführbarkeit etc.

b) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten.

c) Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit der Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung. 

d) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.

 

Schadenersatz / Gewährleistung

 

a) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Auftragnehmerin verursacht wurde.

b) Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin.

c) Unabhängig davon, das die Auftragnehmerin die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der Feuerwerk Risiken abzuschließen und der Auftragnehmerin deren Abschluss auf Verlangen nachzuweisen.

 

Ausfall 

 

a) Kommt es nicht zur Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin den vereinbarten Preis zu vergüten, mit der Maßgabe, dass die Auftragnehmerin sich ersparte Aufwendungen ausrechnen lassen muss.

b) Gelangt das Feuerwerk aus Gründen nicht zur Aufführung, die keine Vertragspartei zu vertreten hat oder wird das Feuerwerk aus solchen Gründen abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber der Auftragnehmerin 80% des vereinbarten Preises mit der Maßgabe, das beide Vertragspartner die Möglichkeit haben, einen höheren bzw. geringeren Schaden nachzuweisen.

Urheberrecht 

a) Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks werden nicht übertragen.

b) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger für kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.

 

Anzuwendendes Recht 

 

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

Teilnichtigkeit 

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess, ist das für PYRO-SCHOB zuständige Gericht.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und PYRO-SCHOB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweisung auf ausländisches Recht.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke zeigen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.