AGB Profi-Feuerwerke


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Profi-Feuerwerke von PYRO-SCHOB

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Geltungsbereich

 

Es gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PYRO-SCHOB für alle Aufträge und künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam.

 

Vertragsschluss

 

Mit der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab, an das er vier Wochen gebunden ist.

Der Vertrag kommt zustande, wenn PYRO-SCHOB die Bestellung an den Besteller bestätigt, was in der Regel in Textform oder Schriftform geschieht oder durch Lieferung der bestellten Ware.

 

Liefer-/Leistungszeit, Folgen von Verzögerungen, Teillieferungen/-leistungen

 

Liefertermine oder Fristen sollen schriftlich vereinbart werden.

Die Lieferverpflichtung von PYRO-SCHOB steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PYRO-SCHOB verschuldet.

PYRO-SCHOB ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

 

Nacherfüllung

 

Solange PYRO-SCHOB ihrer Verpflichtung zur Behebung von Mängeln nachkommt, kann der Vertragspartner nicht die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, es sei denn, ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt vor.

 

Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die PYRO-SCHOB gegen den Besteller aus beiderseitigen Rechtsgeschäften zustehen, behält PYRO-SCHOB das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren (Vorbehaltswaren). Der Besteller darf nur über die Vorbehaltsware verfügen, die zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bestimmt ist.

Bei Zugriff Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von PYRO-SCHOB hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

 

Zahlung und Aufrechnung

 

PYRO-SCHOB ist zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die bisher erbrachten Teilleistungen werden der Abschlagsrechnung zugrunde gelegt, müssen diese jedoch nicht vollständig umfassen. Die Geltendmachung der nicht in der Abschlagsrechnung erfassten Teilleistungen kann mit der Schlussrechnung erfolgen.

Rechnungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zahlbar, in der Regel sofort.

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich PYRO-SCHOB ausdrücklich vor.

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Preise entsprechen den Tagespreisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der aktuellen Höhe.

Ändern sich bis zum Liefertermin die Kostenfaktoren (z. B. Materialpreise), können die Preise bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöht werden.

Der Kaufpreis kann ausschließlich durch Vorkasse beglichen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Abholung ist nur Barzahlung möglich.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, sofern nicht rechtskräftig festgestellt.

 

Gewährleistung

 

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Vorliegen notwendiger Genehmigungen beim Besteller

 

Der Besteller leistet Gewähr, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Anlieferung sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen, die für Transport, Lagerung und Verwaltung notwendig sind, vorliegen.

Bei Konsumentenfeuerwerk ist dies seitens des Bestellers nicht notwendig.

 

Geltungsbereich

 

Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von PYRO-SCHOB übernommenen Aufträge zur Aufführung von Feuerwerken sind die Geschäftsbedingungen von PYRO-SCHOB. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch PYRO-SCHOB.

 

Auftragserteilung

 

Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von PYRO-SCHOB schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) bestätigt ist.

 

Preise

 

Die vereinbarte Vergütung ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserteilung fällig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen ist. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in angemessener Höhe fällig.

Gehören zu dem Leistungsumfang der Auftragnehmerin die Darbietung von Lichterbildern, Feuerschriften, musiksynchronen Feuerwerken/Shows oder von Spezialeffekten in Sonderanfertigung, so hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung mindestens 80 % des vereinbarten Preises zu zahlen.

Zuzüglich zu dem vereinbarten Preis hat der Auftraggeber alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, die Kosten für alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und anfallende GEMA-Gebühren zu tragen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolgt mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.

Bei privaten Endverbrauchern ist der Rechnungsbetrag vorab zu überweisen oder vor Abbrand in bar zu zahlen.

 

Behördliche Genehmigungen

 

Die für die Durchführung von Feuerwerken erforderlichen behördlichen Genehmigungen holt PYRO-SCHOB im Namen des Auftraggebers ein.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, PYRO-SCHOB alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht feuerwerkspezifischer Art sind, einschließlich etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.

Der Vertrag erhält seine Gültigkeit, wenn alle notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt wurden.

 

Pflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, PYRO-SCHOB ein zum Abbrennen des Feuerwerks geeignetes Gelände ab 8.00 Uhr morgens des Veranstaltungstages bis zur Freigabe des Geländes durch den verantwortlichen Feuerwerker zur Verfügung zu stellen und das Gelände während dieser Zeit gegen den Zutritt unbefugter Dritter abzusichern.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten und abzusichern sowie deren Beachtung zu überwachen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese nicht feuerwerkspezifischer Natur sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und PYRO-SCHOB von etwaigen Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstücks freizustellen. Eine Grobreinigung des Abbrennplatzes wird von PYRO-SCHOB vorgenommen.

Der unterschriebene Vertrag muss 21 Tage vor Durchführung des Feuerwerks bei PYRO-SCHOB vorliegen. Ist dieser Punkt nicht erfüllt, erfolgt keine Anreise zum Feuerwerkstermin.

 

Pflichten von PYRO-SCHOB

 

PYRO-SCHOB ist verpflichtet, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich auszuführen, sofern der Ausführung nicht Gründe entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Streik, Fehlen behördlicher Genehmigungen, Bestehen von Sicherheitsrisiken, witterungsbedingte Undurchführbarkeit etc.

PYRO-SCHOB ist verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen zu beachten.

Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen unterliegen der Entscheidungsfreiheit von PYRO-SCHOB nach pflichtgemäßem Ermessen, dies gilt auch bezüglich der Präsentation in ihrer konzeptionellen und gestalterischen Durchführung.

PYRO-SCHOB ist berechtigt, von der Durchführung des Feuerwerks abzusehen bzw. ein begonnenes Feuerwerk abzubrechen, wenn dies dem verantwortlichen Feuerwerker aus witterungsbedingten Gründen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint.

 

Schadenersatz / Gewährleistung

 

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von PYRO-SCHOB verursacht wurde.

Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen PYRO-SCHOB.

Unabhängig davon, dass PYRO-SCHOB die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der Feuerwerk-Risiken abzuschließen und PYRO-SCHOB deren Abschluss nachzuweisen.

 

Ausfall

 

Kommt es nicht zur Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftraggeber PYRO-SCHOB den vereinbarten Preis zu vergüten, mit der Maßgabe, dass PYRO-SCHOB sich ersparte Aufwendungen ausrechnen lassen muss.

Gelangt das Feuerwerk aus Gründen nicht zur Aufführung, die keine Vertragspartei zu vertreten hat, oder wird das Feuerwerk aus solchen Gründen abgebrochen, so schuldet der Auftraggeber PYRO-SCHOB 80 % des vereinbarten Preises mit der Maßgabe, dass beide Vertragspartner die Möglichkeit haben, einen höheren bzw. geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Urheberrecht

 

Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks werden nicht übertragen.

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger für kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.

 

Anzuwendendes Recht

 

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von PYRO-SCHOB, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Bestimmungen eine Lücke zeigen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.