Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)für Feuerwerksdienstleistungen von PYRO-SCHOB


§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Planung, Lieferung, Durchführung und Nachbereitung von Feuerwerken, pyrotechnischen Inszenierungen und Spezialeffekten durch PYRO-SCHOB.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, PYRO-SCHOB hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot von PYRO-SCHOB durch den Auftraggeber angenommen wurde und PYRO-SCHOB den Auftrag schriftlich (E-Mail, Brief oder Fax) bestätigt hat.

Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


§3 Leistungsumfang

Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Angebot.

Art, Auswahl und Gestaltung der pyrotechnischen Effekte unterliegen dem fachlichen Ermessen von PYRO-SCHOB unter Beachtung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften.


§4 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Es gelten folgende Zahlungsregelungen:

  • Privatkunden: 100 % Zahlung vor Durchführung

  • Geschäftskunden: Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist

PYRO-SCHOB ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

Bei Sonderanfertigungen (z. B. Feuerschriften, Logos, musikalisch synchronisierte Shows) sind mindestens 80 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig.

Bei Zahlungsverzug ist PYRO-SCHOB berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahnkosten geltend zu machen.


§5 Genehmigungen

Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen werden durch PYRO-SCHOB im Namen des Auftraggebers beantragt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen, Lagepläne, Zustimmungen von Grundstückseigentümern oder Behörden rechtzeitig bereitzustellen.

Der Vertrag wird endgültig wirksam, sobald die erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.


§6 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet:

  • ein geeignetes, freies und gesichertes Abbrenngelände zur Verfügung zu stellen

  • behördlich vorgeschriebene Sicherheitszonen einzurichten und abzusichern

  • unbefugten Zutritt während Aufbau, Durchführung und Abbau zu verhindern

  • behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit sie nicht feuerwerksspezifisch sind

Das Gelände muss spätestens ab 08:00 Uhr am Veranstaltungstag zur Verfügung stehen.

Der unterzeichnete Vertrag muss spätestens 21 Tage vor Veranstaltungstermin bei PYRO-SCHOB vorliegen, andernfalls ist PYRO-SCHOB nicht zur Leistung verpflichtet.

Der Auftraggeber trägt die Kosten für:

  • Genehmigungsgebühren

  • Auflagen der Behörden

  • zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

  • ggf. anfallende GEMA-Gebühren


§7 Pflichten von PYRO-SCHOB

PYRO-SCHOB verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung fachgerecht und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften auszuführen.

PYRO-SCHOB ist berechtigt, ein Feuerwerk abzusagen oder abzubrechen, wenn:

  • Witterungsbedingungen

  • Sicherheitsbedenken

  • behördliche Anordnungen

dies erforderlich machen.

Ein Anspruch auf bestimmte Effekthöhen oder optische Wirkungen besteht nicht, sofern sicherheitsbedingt Abweichungen erforderlich sind.


§8 Haftung

PYRO-SCHOB haftet nur für Schäden bei:

  • Vorsatz

  • grober Fahrlässigkeit

Für witterungsbedingte Beeinträchtigungen (Wind, Regen, Nebel, Rauchentwicklung) bestehen keine Ansprüche.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung einschließlich Feuerwerksrisiken abzuschließen und PYRO-SCHOB den Nachweis auf Verlangen vorzulegen.


§9 Ausfall und Stornierung

a) Ausfall durch den Auftraggeber

Wird das Feuerwerk aus Gründen nicht durchgeführt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen.

b) Ausfall ohne Verschulden einer Partei

Kann das Feuerwerk aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat (höhere Gewalt, behördliche Verbote, Naturereignisse), nicht durchgeführt werden, sind 80 % der vereinbarten Vergütung geschuldet.

Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.


§10 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Geringfügige Abweichungen in Farbwirkung, Lautstärke, Effekthöhe oder Rauchentwicklung stellen keinen Mangel dar.


§11 Urheberrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Konzeption des Feuerwerks verbleiben bei PYRO-SCHOB.

Eine gewerbliche Nutzung von Bild- und Videoaufnahmen der Show ist nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig.


§12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand der Sitz von PYRO-SCHOB.


§13 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.