Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Planung, Lieferung, Durchführung und Nachbereitung von Feuerwerken, pyrotechnischen Inszenierungen und Spezialeffekten durch PYRO-SCHOB.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, PYRO-SCHOB hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot von PYRO-SCHOB durch den Auftraggeber angenommen wurde und PYRO-SCHOB den Auftrag schriftlich (E-Mail, Brief oder Fax) bestätigt hat.
Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Angebot.
Art, Auswahl und Gestaltung der pyrotechnischen Effekte unterliegen dem fachlichen Ermessen von PYRO-SCHOB unter Beachtung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften.
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Es gelten folgende Zahlungsregelungen:
Privatkunden: 100 % Zahlung vor Durchführung
Geschäftskunden: Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist
PYRO-SCHOB ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
Bei Sonderanfertigungen (z. B. Feuerschriften, Logos, musikalisch synchronisierte Shows) sind mindestens 80 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist PYRO-SCHOB berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahnkosten geltend zu machen.
Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen werden durch PYRO-SCHOB im Namen des Auftraggebers beantragt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen, Lagepläne, Zustimmungen von Grundstückseigentümern oder Behörden rechtzeitig bereitzustellen.
Der Vertrag wird endgültig wirksam, sobald die erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
ein geeignetes, freies und gesichertes Abbrenngelände zur Verfügung zu stellen
behördlich vorgeschriebene Sicherheitszonen einzurichten und abzusichern
unbefugten Zutritt während Aufbau, Durchführung und Abbau zu verhindern
behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit sie nicht feuerwerksspezifisch sind
Das Gelände muss spätestens ab 08:00 Uhr am Veranstaltungstag zur Verfügung stehen.
Der unterzeichnete Vertrag muss spätestens 21 Tage vor Veranstaltungstermin bei PYRO-SCHOB vorliegen, andernfalls ist PYRO-SCHOB nicht zur Leistung verpflichtet.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für:
Genehmigungsgebühren
Auflagen der Behörden
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
ggf. anfallende GEMA-Gebühren
PYRO-SCHOB verpflichtet sich, die vereinbarte Leistung fachgerecht und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften auszuführen.
PYRO-SCHOB ist berechtigt, ein Feuerwerk abzusagen oder abzubrechen, wenn:
Witterungsbedingungen
Sicherheitsbedenken
behördliche Anordnungen
dies erforderlich machen.
Ein Anspruch auf bestimmte Effekthöhen oder optische Wirkungen besteht nicht, sofern sicherheitsbedingt Abweichungen erforderlich sind.
PYRO-SCHOB haftet nur für Schäden bei:
Vorsatz
grober Fahrlässigkeit
Für witterungsbedingte Beeinträchtigungen (Wind, Regen, Nebel, Rauchentwicklung) bestehen keine Ansprüche.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung einschließlich Feuerwerksrisiken abzuschließen und PYRO-SCHOB den Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
Wird das Feuerwerk aus Gründen nicht durchgeführt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen.
Kann das Feuerwerk aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat (höhere Gewalt, behördliche Verbote, Naturereignisse), nicht durchgeführt werden, sind 80 % der vereinbarten Vergütung geschuldet.
Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Geringfügige Abweichungen in Farbwirkung, Lautstärke, Effekthöhe oder Rauchentwicklung stellen keinen Mangel dar.
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Konzeption des Feuerwerks verbleiben bei PYRO-SCHOB.
Eine gewerbliche Nutzung von Bild- und Videoaufnahmen der Show ist nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand der Sitz von PYRO-SCHOB.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.